SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Er hat somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht. Hätte der Rekurrent allein eine neue Wohnung suchen müssen, hätte dies im Übrigen nicht nur zu höheren Mietkosten geführt, sondern auch sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt wäre höher – und somit die von der Sozialhilfe zu übernehmenden Kosten. Nicht bestritten (und im Nachhinein auch nicht mehr überprüfbar) ist ferner, dass der Rekurrent selbst aufgrund der unterschiedlich starken Nutzung der Zimmer für die Monate März bis einschliess-