3.3.2 Der Rekurrent hat – weil er in seiner Wohnung bleiben möchte – nicht allein eine kostengünstigere neue Wohnung gesucht. In diesem Zusammenhang wäre ohnehin fraglich, ob ihm von Seiten der Behörde eine bestimmte Wohnform vorgeschrieben werden dürfte. Vielmehr hat er eigenständig und erstmals bereits bevor er um Sozialhilfeleistungen ersuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch die Aufnahme eines Mitbewohners gesenkt und ein weiteres Mal umgehend nach Erhalt des ersten Verfügungsentwurfs (vgl. zur sozialhilferechtlichen, nach Unterstützungsaufnahme ansetzenden Minderungspflicht WIZENT, A.A.O., RZ. 424 F., 744; SKOS-RL A.4.1 Abs. 8).