Ferner erscheint die zeitlich vor dem Gesuch um Sozialhilfeleistungen aufgrund der unterschiedlichen Anzahl genutzter Zimmer mit dem Mitbewohner vereinbarte ungleichmässige Mietkostenaufteilung glaubwürdig bzw. nachvollziehbar. Der Rekurrent informierte ausserdem die Sozialen Dienste zeitnah in seiner Stellungnahme zum ersten Verfügungsentwurf (mit der in Aussicht gestellten Auflage, aktiv eine billigere Wohnung zu suchen oder von seinem Mitbewohner mindestens die Hälfte der Miete einzufordern) darüber, dass er bereits einen weiteren Mitbewohner gefunden habe (vgl. act. 8/16, 8/17, 5/6).