Vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent vom ersten Mitbewohner auch für die Monate März bis Juni 2023 Zahlungen von Fr. 500.– erhielt. Dies wird im Übrigen auch weder von der Vorinstanz noch den Sozialen Diensten bestritten. Ferner erscheint die zeitlich vor dem Gesuch um Sozialhilfeleistungen aufgrund der unterschiedlichen Anzahl genutzter Zimmer mit dem Mitbewohner vereinbarte ungleichmässige Mietkostenaufteilung glaubwürdig bzw. nachvollziehbar.