2 der Sozialhilferichtlinien). Aktenmässig nicht belegt ist, dass die Sozialen Dienste Unterlagen hinsichtlich der Wohnkostenaufteilung mit dem ersten Mitbewohner (z.B. Untermietvertrag, Zahlungsbelege) vom Rekurrenten verlangten. Kontoauszüge für die Monate April und Mai 2023 liegen ebenfalls nicht bei den Akten. Ende Juni 2023 (act. 8/19) ist eine Gutschrift von Fr. 500.– (Miete, wohl für den Monat Juli 2023) des Mitbewohners verbucht, in den Folgemonaten Fr. 450.– (gleiche Höhe wie der zweite Mitbewohner, act. 5/6). Vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent vom ersten Mitbewohner auch für die Monate März bis Juni 2023 Zahlungen von Fr. 500.– erhielt.