Seite 8/16 musste. Zu diesem Zweck suchte bzw. fand er offenbar auf 1. März 2023 einen Mitbewohner (Untermieter). Der Rekurrent informierte die Sozialen Dienste mit dem Sozialhilfeantrag über den Mitbewohner. Die Sozialen Dienste beurteilen die konkrete Wohnsituation des Rekurrenten (aufgrund seiner Einwendungen im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs, act. 8/12) als Zweck-Wohngemeinschaft (vgl. zur entsprechenden Bemessung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt KOS-Handbuch zu SKOS-RL C.3.1 Abs. 1bis i.V.m. SKOS-RL C.3.2 sowie Klammerverweis in Ziff. 2 der Sozialhilferichtlinien).