12b Abs. 1 SHG). Weigert sich die Person trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten bzw. dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-RL C.4.1; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3). Das KOS-Handbuch enthält keine davon abweichende Regelung.