3.2.4 Erst wenn ein Umzug als zumutbar erachtet wird, ist die betroffene Person mittels (schriftlicher) Auflage aufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen und die Reduktion der Wohnkosten anzudrohen (vgl. W IZENT, A.A.O., RZ. 501; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.9; zur Auflage vgl. Art. 12b Abs. 1 SHG).