3.2.3 Liegt der effektive Mietzins über dem Mietzins-Höchstansatz, sind die überhöhten Wohnkosten nur solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Der unterstützten Person ist eine angemessene Frist einzuräumen, sich eine zumutbare günstigere Wohnung zu suchen. Sie ist bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (VerwGE B 2015/134 vom 27. September 2016 Erw. 2.2.1, mit Verweis auf BGer 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 Erw. 4.1 und weitere Rechtsprechung). Primär ist die Wohnungssuche jedoch Sache der mit wirtschaftlicher Hilfe Unterstützten (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw.