3.2.2 Die Vorinstanz hat Sozialhilferichtlinien (act. 3/5) im Sinn von Weisungen erlassen, die sich nebst den gesetzlichen Grundlagen auf die SKOS- RL und das KOS-Handbuch (früher KOS-Praxishilfe) stützen (vgl. Ziff. 1 "Einleitung" der Sozialhilferichtlinien; Erw. 2.3). Der Mietzins-Höchstansatz beträgt in der Gemeinde für Einzelpersonen Fr. 800.–, im Zweipersonen-Haushalt Fr. 1'000.– und im Dreipersonen-Haushalt Fr. 1'200.– (einschliesslich Nebenkosten). Zweck-Wohngemeinschaften bzw. Untermietverhältnisse sind nicht speziell geregelt.