Massgebend ist der effektive Bedarf. Fallen erst gar keine Ausgaben an, beispielsweise, weil eine unterstützte Person gratis bei ihrer Schwester leben darf, sind im Unterstützungsbudget keine Wohnkosten zu berücksichtigen (vgl. VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 5.1). Bei Zweck-Wohn- gemeinschaften mit Untermietvertrag ist, wenn nur eine Person im Haushalt