498 F.; SKOS-RL C.4.1). Wohnungskosten variieren je nach Gemeinde stark. Aufgrund der erforderlichen Flexibilität anerkennt die Rechtsprechung, dass es den einzelnen Gemeinden überlassen werden darf, die entsprechenden Beträge festzulegen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.3.2 mit Verweis auf weitere Urteile). In den SKOS-RL wird empfohlen, Richtlinien über die ortsüblichen Wohnkosten, abgestuft nach der Haushaltsgrösse, zu erlassen und Obergrenzen für die verschiedenen Haushaltsgrössen gestützt auf den Wohnungsmarkt bzw. das Mietzinsniveau in der Gemeinde festzulegen (SKOS-RL C.4.1 Erläuterungen a).