Die vereinbarte Kostenteilung mit dem Mitbewohner bleibe aus Sicht der Sozialhilfe jedoch unerheblich. Die Hälfte der tatsächlichen Mietkosten betrage Fr. 675.–, weshalb dieser Betrag für die Monate März bis Juni und für Juli die Hälfte des Mietzinsrichtwertes (Fr. 500.–) zu gewähren sei. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 SHG wird die finanzielle Sozialhilfe so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den