3.1.2 Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid auf die gemeindeeigenen Sozialhilferichtlinien (act. 3/5). Danach betrage der Mietzins-Richtwert für einen Zweipersonen-Haushalt Fr. 1'000.– und könne beim erstmaligen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für maximal vier Monate um Fr. 200.– erhöht werden. Tatsächlich habe der Rekurrent nach eigenen Angaben im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 850.– und sein Mitbewohner Fr. 500.– bezahlt. Die vereinbarte Kostenteilung mit dem Mitbewohner bleibe aus Sicht der Sozialhilfe jedoch unerheblich.