3. 3.1 3.1.1 Der Rekurrent macht geltend, er habe, um die Mietkosten/Schuldenlast möglichst tragbar zu halten, Anfangs 2023 einen Mitbewohner gesucht und ab 1. März 2023 gefunden. Dieser habe – weil ihm nur ein Zimmer zugewiesen war – einen Mietzinsanteil von monatlich Fr. 500.– bezahlt. Weil er unbedingt in der Wohnung bleiben wolle, hätten sie – ohne vorgängige Auflage der Sozialen Dienste – einen dritten Mitbewohner gesucht und ab 1. August 2023 gefunden. Somit sollte die Miete ab diesem Zeitpunkt insgesamt tragbar sein. Die Herabsetzung des Mietzinsanteils auf diesen Zeitpunkt hin akzeptiere er.