2.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Rekurrent für die Monate März bis einschliesslich Juli 2023 Anspruch auf Übernahme bzw. Berücksichtigung des von ihm in jenem Zeitraum tatsächlich bezahlten Mietzinsanteils von monatlich Fr. 850.– hat (vgl. nachfolgend Erw. 3) sowie, ob die Kürzung des Grundbedarfs um 30 Prozent für vier Monate (von März bis einschliesslich Juni 2023) sowie deren Verrechnung mit Leistungen, die dem Rekurrenten noch zustehen, rechtmässig ist (vgl. nachfolgend Erw. 4).