Seite 4/16 des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, d.h. das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat. 2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-RL). Die vorliegende Streitsache ist demnach in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen.