Er hatte bei der C.___ AG gearbeitet und von dieser bis einschliesslich Dezember 2022 Lohnzahlungen erhalten (vgl. Bankkontoauszüge act. 5/6). Ab Januar 2023 bezog er Arbeitslosentaggelder, wobei ihm – aufgrund von unterschiedlich vielen Einstelltagen – jeweils lediglich ein Teil bzw. gar keine entschädigungsberechtigten Taggelder zuflossen (vgl. act. 5/7) und schliesslich die Kantonale Amtsstelle (KAST) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2023 wegen fehlender Vermittlungsbereitschaft verneinte (vgl. act. 8/14).