Durch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl- ten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun- terhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des Fehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund der vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech- terten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü- fung und neuem Entscheid.