{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:14", "Checksum": "8ea52beef0cbe96d8532d8888d52f442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716\nRegeste:\nSozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\n5. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent eigenständig\nund erstmals, bevor er um Sozialhilfeleistungen ersuchte (ab Monat März\n2023; ein weiteres Mal nach Erhalt des ersten Verfügungsentwurfs), durch die\nAufnahme eines Mitbewohners seine Mietkosten deutlich gesenkt hatte. Bis\nzur Aufnahme des weiteren Mitbewohners (August 2023) war der Mietanteil\ndes Rekurrenten (Fr. 850.–) aufgrund der stärkeren (umfangreicheren) Nutzung der Wohnung höher als jener seines Mitbewohners (Fr. 500.–). Seinen\nLebensbedarf konnte der Rekurrent nur bei Berücksichtigung seines tatsächlichen Mietanteils decken. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.\nIn den Bedarfs- bzw. Budgetberechnungen für die Monate März bis einschliesslich Juli 2023 sind als Mietkosten demgemäss jeweils Fr. 850.– zu berücksichtigen. Der resultierende Fehlbetrag ist dem Rekurrenten nachzuzahlen. Bezüglich der verfügten Kürzung haben sich weder die Sozialen Dienste\nnoch die Vorinstanz mit den geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen bzw. Gründen sowie den eingereichten Beweismitteln für die\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen auseinandergesetzt.\nDie Angelegenheit ist daher zur Prüfung und neuem Entscheid an die Sozialen Dienste zurückzuweisen. Insofern ist der Rekurs auch in diesem Punkt\ngutzuheissen, und der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben.\n\n6. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95\nAbs. 1 VRP). Bei einer Rückweisung ist diejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die\nRückweisung erwirkt hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP\nN 5). Die Vorinstanz ist im Ergebnis vollständig unterlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 900.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs\nfür die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Dem Verfahrensausgang zufolge sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nSeite 15/16\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ vom 16. Oktober 2023 wird insofern gutgeheissen, als der Entscheid vom 2. Oktober 2023 aufgehoben wird und\n\na. die sozialen Dienste B.___ werden im Sinn von Ziffer 3.3.2 der Erwägungen zur Nachzahlung an den Rekurrenten verpflichtet.\n\nb. die Angelegenheit wird hinsichtlich der verfügten Kürzung im Sinn\nvon Ziffer 4.4 der Erwägungen an die Sozialen Dienste B.___ zur\nPrüfung und neuem Entscheid zurückgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten von Fr. 900.– werden der politischen Gemeinde\nB.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 16/16\n"}