{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:14", "Checksum": "8ea52beef0cbe96d8532d8888d52f442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716\nRegeste:\nSozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\n Seite 13/16\ntelefonischer Auskunft der Arbeitslosenkasse an die Sozialen Dienste von Anfang Juli 2023; vgl. Verfügung vom 24. August 2023 [Beilage zu act. 3/4]). Sie\nsetzten sich nicht auseinander mit dem vom Rekurrenten in seiner Stellungnahme vom 17. August 2023 zum zweiten Verfügungsentwurf (unter Beilage\nmehrerer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie einem Überweisungsschreiben\ndes Hausarztes vom 28. März 2023 zur psychischen Exploration; vgl.\nact. 8/12 mit Beilagen) geltend gemachten sich stark verschlechterten psychischen Zustand als Begründung für die vielen Einstelltage bei der Arbeitslosenversicherung. Die KAST hatte die verneinte Vermittlungsfähigkeit des Rekurrenten in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 (Beilage zu act. 8/14) mit seiner fehlenden Vermittlungsbereitschaft begründet. Dieser Verfügung kann\nnicht entnommen werden, ob sie in Kenntnis der (vor diesem Zeitpunkt erstellten) Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie des Überweisungsschreibens\ndes Hausarztes zur psychischen Exploration ergangen ist. Im Einspracheentscheid (vgl. Beilage zu act. 3/4) hielt die KAST demgegenüber fest, es könne\ndavon ausgegangen werden, dass seine gesundheitliche Situation massgebend dafür verantwortlich sei, dass der Rekurrent den Kontrollpflichten nicht\nmehr wie gewünscht habe nachkommen können. Sie wies die Einsprache im\nWesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitpunkt der rechtskräftigen\nSanktionsverfügungen jeweils davon habe ausgegangen werden dürfen, dass\nder Rekurrent gesund sei und seine Arbeitskraft uneingeschränkt bis auf wenige kurze ärztlich bescheinigte krankheitsbedingte Ausfälle zur Verfügung\nhabe stellen können. Weil der Rekurrent erst seit kurzer Zeit in psychiatrischer Behandlung stehe, sei es auch nicht mehr möglich, ein Arztzeugnis zu\nerhalten, das konkrete Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit machen könne.\n\n4.4 Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls\nnicht mit den geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen bzw.\nGründen für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen\nauseinander, und die vom Rekurrenten diesbezüglich eingereichten ärztlichen\nSchriftstücke lagen ihr für ihren Entscheid offensichtlich auch nicht vor (vgl.\nact. 3/2 S. 2), obwohl er in seiner Rekurseingabe an die Vorinstanz auf deren\nerfolgte Einreichung ausdrücklich hinwies. Es besteht aufgrund der vorliegenden Akten durchaus die Möglichkeit, dass der Rekurrent nicht wegen fehlender Bereitschaft seinen Verpflichtungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nur noch ungenügend bzw. gar nicht mehr nachkam, sondern weil er\nkrankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage war. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bzw. die Sozialen Dienste die vom Rekurrenten\neingereichten Beweismittel für die geltend gemachte krankheitsbedingte Unmöglichkeit, seinen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung\ngenügend bzw. überhaupt noch nachkommen zu können, gewürdigt haben.\nDer Rekurs ist daher hinsichtlich der verfügten Kürzung insofern ebenfalls\ngutzuheissen, als die Angelegenheit an die Sozialen Dienste zurückzuweisen\nist zur Prüfung der vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen und zu neuem\n\nSeite 14/16\nEntscheid. Falls die Sozialen Dienste den Unterlagen keinen ausreichenden\nBeweiswert zuerkennen, werden sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht weitere Abklärungen vorzunehmen haben, beispielsweise durch\nNachfragen beim Hausarzt des Rekurrenten bzw. bei den ihn seit August\n2023 behandelnden Ärzten des Ambulatoriums der D.___. Die Beweislast\nliegt bei den Sozialen Diensten (vgl. Erw. 4.2.2). Der Entscheid der Vorinstanz ist demgemäss aufzuheben. Damit erübrigt sich vorliegend auch die\nPrüfung der Frage, ob eine Verrechnung mit Leistungen, die dem Rekurrenten noch zustehen, rechtmässig wäre (vgl. Erw. 2.4).\n\n"}