{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). 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Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\n4.2.3 Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen namentlich die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration, die Geltendmachung von Drittansprüchen, die Senkung von überhöhten Fixkosten\n(SKOS-RL A.4.1 Abs. 8 Bst. a bis d). Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden. Dazu gehört auch die\nPflicht, einen Anspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (z.B.\nLohnguthaben, Alimente, Versicherungsleistungen; vgl. SKOS-RL A.4.1 Erläuterungen d). Im Zusammenhang mit dem Selbsthilfegedanken kommt dem\nBegriff der Zumutbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Minderungspflicht und\nder Grundsatz der Selbsthilfe unterliegen als Verhaltenspflichten beide dem\n\nSeite 12/16\nGrundsatz der Zumutbarkeit (als Teilaspekt der Verhältnismässigkeit im Sinn\nvon Art. 5 Abs. 2 BV). Von erheblicher praktischer Bedeutung sind gesundheitliche Einschränkungen, gerade auch im Zusammenhang mit psychischen\nErkrankungen und – mit Armut oft einhergehenden – psychosozialen Belastungssituationen. Die gängige Praxisfrage lautet: Kann oder will die unterstützte Person nicht? (vgl. W IZENT, A.A.O., RZ. 747 FF.).\n\n4.2.4 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.0; abgekürzt\nAVIG]), wenn sie sämtliche der in Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis g AVIG aufgeführten\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt. Nebst den weiteren Voraussetzungen\nmuss die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos sowie vermittlungsfähig sein (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15\nAbs. 1 AVIG). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann namentlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, ungenügenden Arbeitsbemühungen und der Verletzung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) verfügt werden (vgl. die abschliessende Aufzählung der Einstellungsgründe in Art. 30 AVIG). Je nach\nGrad des Verschuldens kann für bis zu 60 Tage eingestellt werden (vgl.\nArt. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.02; abgekürzt AVIV). Wird die\nversicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so\nwird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung\nwerden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5\nAVIV).\n\n4.3 Nachdem der Rekurrent ab 1. Juli 2023 als nicht mehr vermittlungsfähig erachtet wurde, entfiel ab diesem Zeitpunkt sein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss AVIG. Die Sozialen Dienste\nanerkennen seinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfeleistungen ab 8. März\n2023. Der Rekurrent bestätigte mit Unterzeichnung des Formulars «Erklärung\nund Verpflichtung der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers» (Anhang zum Antrag auf Sozialhilfeleistungen; vgl. act. 5/8) u.a. seine Kenntnis der grundsätzlich – sofern keine Ausnahmen vorliegen (z.B. Krankheit) – für sämtliche Sozialhilfebeziehenden geltenden Pflicht zur Selbsthilfe und Arbeitspflicht. Konkrete Auflagen (vgl. dazu WIZENT, A.A.O., RZ. 774) im Zusammenhang mit einer möglichen Minderung der Bedürftigkeit (vgl. Ziff. 6 bis 8 des Verfügungsdispositivs) enthielt demgegenüber erst die Verfügung der Sozialen Dienste\nvom 24. August 2023. Die verfügte Kürzung stützen die Sozialen Dienste ausschliesslich auf die vielen nicht bestrittenen Einstelltage (53 offene Einstelltage gemäss Abrechnung Monat Mai 2023, offenbar 79 Einstelltage gemäss\n\n"}