{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). 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Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\n4.2\n4.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 SHG wird finanzielle Sozialhilfe verweigert\noder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere keine oder unrichtige\nAuskünfte erteilt (Bst. a), verlangte Unterlagen nicht einreicht (Bst. b), Bedingungen und Auflagen missachtet (Bst. c), ihren Fähigkeiten entsprechende\nArbeit ablehnt (Bst. d), zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen\nIntegration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt (Bst. e), Leistungen zweckwidrig verwendet (Bst. f), ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht\noder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert (Bst. g) oder die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensverminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat (Bst. h). In ihren Sozialhilferichtlinien hat die Vorinstanz weitere Kürzungsgründe aufgeführt (vgl.\nZiff. 10.1 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Ziff. 10.1 Abs. 2 Bst. i bis Bst. s).\n\n4.2.2 Nach Art. 4bis SHG ermittelt das mit dem Vollzug des Gesetzes\nbetraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe (siehe auch Art. 12 VRP). Aufgrund der Untersuchungspflicht gemäss Art. 4bis SHG und Art. 12 VRP muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Beweis- oder\nWahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten können. Grundsätzlich gilt das\nRegelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann\nals erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von\nder Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde\nam Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat\n\nSeite 11/16\noder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche\nGründe abgestützt ist (vgl. VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016\nErw. 3.2 mit Hinweisen; B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE\nVERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP] DES KANTONS ST.GALLEN [NACHFOLGEND\nPK VRP/SG], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 12-13 VRP N 17 F., VerwGE\nB 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3).\n\nNach Art. 21 Abs. 3 VRP würdigt die Entscheidbehörde die Beweise nach\nfreier Überzeugung. Dies bedeutet, dass die Bewertung der einzelnen Beweismittel nicht starren Regeln folgt und dass die Entscheidbehörde frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist. Kann\neine Tatsache nicht direkt bewiesen werden, ist es zulässig, mittelbar auf\ndiese zu schliessen. Diesfalls müssen Umstände vorliegen, die auf die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit oder doch mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit schliessen lassen (vgl. VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016\nErw. 3.2 mit Hinweisen; R. W IDMER, PK VRP/SG, ART. 21 VRP N 9 FF.). Die\nArt der Ausübung des Ermessens ist offenzulegen, indem die Begründung\ndes Entscheids über die Beweiswürdigung Auskunft zu geben hat. Ausfluss\nder freien Beweiswürdigung ist auch, dass die Beweise unabhängig von ihrer\nHerkunft objektiv zu beurteilen und grundsätzlich gleich zu behandeln sind\n(vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 20 F.).\n\nDie Beweislast, also die Frage, wer den Nachteil einer unbewiesen gebliebenen Tatsache trägt (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 13), liegt bei\nanspruchsbegründenden Tatsachen beim Gesuchsteller, bei der Kürzung\noder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung liegt sie bei der\nSozialhilfebehörde (VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit\nVerweis auf URSPRUNG / RIEDI HUNOLD, VERFAHRENSGRUNDSÄTZE UND GRUND-\nRECHTSBESCHRÄNKUNGEN IN DER SOZIALHILFE, IN: ZBL 116/2015, S. 413).\n\n"}