{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:14", "Checksum": "8ea52beef0cbe96d8532d8888d52f442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716\nRegeste:\nSozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\n Seite 9/16\nlich Juli 2023 für einen Mietkostenanteil von monatlich Fr. 850.– aufgekommen ist. Damit er seinen Lebensbedarf in diesen Monaten vollumfänglich\ndecken konnte, war er auf die Anrechnung dieses Betrags angewiesen. Indem die Sozialen Dienste – bestätigt von der Vorinstanz – gestützt auf die gemeindeeigenen Sozialhilferichtlinien ungeachtet dieses Umstands lediglich\nFr. 675.– bis Juni sowie Fr. 500.– für den Monat Juli 2023 als Ausgaben berücksichtigten, war es dem Rekurrenten in diesen Monaten (mit Ausnahme\ndes Monats April 2023 aufgrund der ausgerichteten Taggelder für März 2023;\nvgl. act. 5/7) nicht möglich, im Sinn von Art. 11 Abs. 1 SHG seine laufenden\nBedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken (vgl.\nErw. 3.2.1). Ausgerichtete Sozialhilfeleistungen sind im Übrigen aktenmässig\neinzig für den Monat Juni 2023 belegt (Gutschrift vom 15. Juni 2023;\nact. 8/19). Dies führt zu einer Verletzung von Art. 11 Abs. 1 SHG, was sich als\nnicht rechtmässig erweist. Der Rekurs ist demgemäss in diesem Punkt gutzuheissen. Die Sozialen Dienste sind – unter Berücksichtigung eines monatlichen Mietkostenanteils von Fr. 850.– für die Monate März bis einschliesslich\nJuli 2023 – zur Ermittlung und Nachzahlung des resultierenden Fehlbetrags\nan den Rekurrenten verpflichtet.\n\n4.\n4.1\n4.1.1 Bezüglich der verfügten Kürzung macht der Rekurrent zusammengefasst geltend, sein psychischer Zustand habe sich spätestens seit seiner\nFreistellung bei der C.___ AG und dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit im\nHerbst 2022 stark verschlechtert. Durch die vielen Einstelltage sei er seitens\nder Arbeitslosenkasse bzw. des RAV finanziell bereits hart bestraft worden\nund sei nun auf rückerstattungspflichtige Sozialhilfe angewiesen. Sein Gesundheitszustand bzw. seine psychische Verfassung hätten ihn daran gehindert, die ihm auferlegten Pflichten seitens Arbeitslosenkasse/RAV zu erfüllen.\nEr habe seit Beginn der Sozialhilfeunterstützung keine Auflagen der Sozialen\nDienste missachtet. Die Vermittlungsunfähigkeit und die vielen bereits erfolgten Einstelltage würden aufgrund seiner Krankheit resultieren. Die Pflichtverletzungen seien Folge der bisher unzureichend anerkannten und behandelten\nKrankheit. Dies anerkenne im Grundsatz auch die Kantonale Amtsstelle\n(KAST) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit in ihrem Einspracheentscheid.\nDie Kürzung von 30 Prozent während vier Monaten erscheine keinesfalls verhältnismässig, und deren Verrechnung mit der Nachzahlung der Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 8. März bis 31. August 2023 sei unzulässig.\n\n4.1.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid\nArt. 17 Abs. 1 Bst. a bis h SHG auf und verweist in der Folge auf die gemeindeeigenen Sozialhilferichtlinien (Ziff. 10.1 Bst. m), wonach eine Kürzung des\nGrundbedarfs bis zu 30 Prozent erfolge, wenn der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder durch Einstelltage gekürzt werde oder gar ausbleibe. Aufgrund der\nAbklärungen der Sozialen Dienste bei der Arbeitslosenkasse stehe fest, dass\n\nSeite 10/16\nsich der Rekurrent mehr als 79 Einstelltage anlasten müsse. Ohne diese Einstelltage hätte er keine Sozialhilfeleistungen beziehen müssen. Grund für die\nVermittlungsunfähigkeit seien gemäss Arbeitslosenkasse durch den Rekurrenten verschuldete Pflichtverletzungen. Sein Fehlverhalten in Bezug auf den\nAnspruch auf Arbeitslosentaggeld wiege schwer. Dem Einspracheentscheid\ndes Amtes für Wirtschaft vom 1. September 2023 sei zu entnehmen, dass die\nAnmeldung zur Stellenvermittlung durch den Rekurrenten bereits am 24. Oktober 2022 erfolgt, die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit jedoch bis 25. Juli\n2023 aufgrund von wiederholten Pflichtverletzungen verzögert worden sei.\nDer Zeitraum von vier Monaten, d.h. bis 30. Juni 2023, für welchen die Kürzung des Grundbedarfs ausgesprochen worden sei, erscheine mit Blick auf\ndie Vermittlungsunfähigkeit ab 1. Juli 2023 korrekt. Ab diesem Zeitpunkt habe\ner keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder mehr, weshalb ihm keine\nselbstverschuldete Bedürftigkeit mehr vorgeworfen werden könne. Eine Verrechnung des gekürzten Anspruchs mit Leistungen die dem Bezüger noch zustünden, sei zulässig.\n\n"}