{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). 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Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\n3.3\n3.3.1 Vorliegend betragen die gesamten Mietkosten (einschliesslich Nebenkosten) gemäss Mietvertrag Fr. 1'350.–. Der Rekurrent ist laut Mietvertrag\n(Beilage zu act. 5/8) seit dem Jahr 2020 alleiniger Wohnungsmieter und lebte\noffenbar allein in der Wohnung (gemäss Schriftenempfangsschein [Beilage zu\nact. 8/16] lebt er bereits seit 1. Juni 2018 an derselben Adresse). Gemäss seinen (von der Vorinstanz bzw. den Sozialen Diensten nicht bestrittenen) Angaben war ihm nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei C.___ AG Ende 2022\nbewusst, dass er seine Fixkosten, insbesondere die Mietkosten, senken\n\nSeite 8/16\nmusste. Zu diesem Zweck suchte bzw. fand er offenbar auf 1. März 2023 einen Mitbewohner (Untermieter). Der Rekurrent informierte die Sozialen\nDienste mit dem Sozialhilfeantrag über den Mitbewohner. Die Sozialen\nDienste beurteilen die konkrete Wohnsituation des Rekurrenten (aufgrund seiner Einwendungen im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs, act. 8/12)\nals Zweck-Wohngemeinschaft (vgl. zur entsprechenden Bemessung des\nGrundbedarfs für den Lebensunterhalt KOS-Handbuch zu SKOS-RL C.3.1\nAbs. 1bis i.V.m. SKOS-RL C.3.2 sowie Klammerverweis in Ziff. 2 der Sozialhilferichtlinien). Aktenmässig nicht belegt ist, dass die Sozialen Dienste Unterlagen hinsichtlich der Wohnkostenaufteilung mit dem ersten Mitbewohner (z.B.\nUntermietvertrag, Zahlungsbelege) vom Rekurrenten verlangten. Kontoauszüge für die Monate April und Mai 2023 liegen ebenfalls nicht bei den Akten.\nEnde Juni 2023 (act. 8/19) ist eine Gutschrift von Fr. 500.– (Miete, wohl für\nden Monat Juli 2023) des Mitbewohners verbucht, in den Folgemonaten\nFr. 450.– (gleiche Höhe wie der zweite Mitbewohner, act. 5/6). Vorliegend\ndarf davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent vom ersten Mitbewohner auch für die Monate März bis Juni 2023 Zahlungen von Fr. 500.– erhielt.\nDies wird im Übrigen auch weder von der Vorinstanz noch den Sozialen\nDiensten bestritten. Ferner erscheint die zeitlich vor dem Gesuch um Sozialhilfeleistungen aufgrund der unterschiedlichen Anzahl genutzter Zimmer mit\ndem Mitbewohner vereinbarte ungleichmässige Mietkostenaufteilung glaubwürdig bzw. nachvollziehbar. Der Rekurrent informierte ausserdem die Sozialen Dienste zeitnah in seiner Stellungnahme zum ersten Verfügungsentwurf\n(mit der in Aussicht gestellten Auflage, aktiv eine billigere Wohnung zu suchen oder von seinem Mitbewohner mindestens die Hälfte der Miete einzufordern) darüber, dass er bereits einen weiteren Mitbewohner gefunden habe\n(vgl. act. 8/16, 8/17, 5/6).\n\n3.3.2 Der Rekurrent hat – weil er in seiner Wohnung bleiben möchte –\nnicht allein eine kostengünstigere neue Wohnung gesucht. In diesem Zusammenhang wäre ohnehin fraglich, ob ihm von Seiten der Behörde eine bestimmte Wohnform vorgeschrieben werden dürfte. Vielmehr hat er eigenständig und erstmals bereits bevor er um Sozialhilfeleistungen ersuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch die Aufnahme eines Mitbewohners gesenkt\nund ein weiteres Mal umgehend nach Erhalt des ersten Verfügungsentwurfs\n(vgl. zur sozialhilferechtlichen, nach Unterstützungsaufnahme ansetzenden\nMinderungspflicht WIZENT, A.A.O., RZ. 424 F., 744; SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Er\nhat somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\nHätte der Rekurrent allein eine neue Wohnung suchen müssen, hätte dies im\nÜbrigen nicht nur zu höheren Mietkosten geführt, sondern auch sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt wäre höher – und somit die von der Sozialhilfe\nzu übernehmenden Kosten. Nicht bestritten (und im Nachhinein auch nicht\nmehr überprüfbar) ist ferner, dass der Rekurrent selbst aufgrund der unterschiedlich starken Nutzung der Zimmer für die Monate März bis einschliess-\n\n"}