{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). 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Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\nRichtlinien wenden sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht\nnicht verbindlich. Diese soll das Gericht bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende\nAuslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn\ndiese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen\neine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.3.3; VerwGE B 2020/31\nvom 5. Oktober 2020 Erw. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2007/154\nvom 5. November 2007 Erw. 3.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O.,\nRZ. 87). Dies gilt auch für die Rechtsprechung des Departementes des Innern.\n\n3.2.3 Liegt der effektive Mietzins über dem Mietzins-Höchstansatz, sind\ndie überhöhten Wohnkosten nur solange anzurechnen, bis eine zumutbare\ngünstigere Lösung zur Verfügung steht. Der unterstützten Person ist eine angemessene Frist einzuräumen, sich eine zumutbare günstigere Wohnung zu\nsuchen. Sie ist bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (VerwGE B 2015/134 vom 27. September 2016 Erw. 2.2.1, mit Verweis\nauf BGer 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 Erw. 4.1 und weitere Rechtsprechung). Primär ist die Wohnungssuche jedoch Sache der mit wirtschaftlicher Hilfe Unterstützten (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.4.2).\nBevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation\nim Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und\nZusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten\n\nSeite 7/16\nOrt, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-RL C.4.1; W IZENT, A.A.O., RZ. 501 FF.; VerwGE\nB 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3; Urteile des Verwaltungsgerichtes\ndes Kantons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3 sowie\nVB.2020.00002 vom 20. März 2020 Erw. 2.3). Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere\nBetroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (W IZENT, A.A.O., RZ. 503).\n\n3.2.4 Erst wenn ein Umzug als zumutbar erachtet wird, ist die betroffene Person mittels (schriftlicher) Auflage aufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen und die Reduktion der\nWohnkosten anzudrohen (vgl. W IZENT, A.A.O., RZ. 501; VerwGE B 2020/31\nvom 5. Oktober 2020 Erw. 2.9; zur Auflage vgl. Art. 12b Abs. 1 SHG). Weigert\nsich die Person trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere\nWohnung umzuziehen, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des\nüberhöhten Teils der Wohnkosten bzw. dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-RL C.4.1; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020\nErw. 2.3). Das KOS-Handbuch enthält keine davon abweichende Regelung.\nBei voraussichtlich kurzzeitiger Unterstützung bzw. Übernahme überhöhter\nMietkosten ist Zurückhaltung angebracht, bei stark überhöhten Mietzinsen\nsind höhere Anforderungen an die Gründe, die gegen den Wohnungswechsel\nsprechen, zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich\nVB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Bei\ngeringfügiger Überschreitung steht es der unterstützten Person innerhalb der\nDispositionsfreiheit frei, in der zu teuren Wohnung zu verbleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu bezahlen\n(keine Zweckentfremdung; W IZENT, A.A.O., RZ. 501; VerwGE B 2015/134 vom\n27. September 2016 Erw. 2.3.2). Die Reduktion der Wohnkosten ist (in einer\nneuen Verfügung zusätzlich zur Auflage) zu verfügen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00002 vom 20. März 2020\nErw. 4).\n\n"}