{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:14", "Checksum": "8ea52beef0cbe96d8532d8888d52f442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716\nRegeste:\nSozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\n Seite 5/16\nLebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Die Wohnkosten gehören\n(nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse sowie den Kosten für die medizinische Grundversorgung) zur materiellen\nGrundsicherung. Es sind die effektiven Mietkosten mitsamt den mietrechtlich\nanerkannten Nebenkosten zu übernehmen (G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT,\n2. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023, RZ. 497). Allerdings besteht kein Anspruch auf eine beliebige Wohnung. Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins,\nsoweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (W IZENT, A.A.O., RZ. 498 F.;\nSKOS-RL C.4.1). Wohnungskosten variieren je nach Gemeinde stark. Aufgrund der erforderlichen Flexibilität anerkennt die Rechtsprechung, dass es\nden einzelnen Gemeinden überlassen werden darf, die entsprechenden Beträge festzulegen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.3.2 mit Verweis auf weitere Urteile). In den SKOS-RL wird empfohlen, Richtlinien über\ndie ortsüblichen Wohnkosten, abgestuft nach der Haushaltsgrösse, zu erlassen und Obergrenzen für die verschiedenen Haushaltsgrössen gestützt auf\nden Wohnungsmarkt bzw. das Mietzinsniveau in der Gemeinde festzulegen\n(SKOS-RL C.4.1 Erläuterungen a). Das KOS-Handbuch (zu SKOS-RL C.4.1)\nführt an, in welchem Rahmen sich die von einigen Gemeinden festgelegten\nMietzins-Höchstansätze in etwa bewegen (für einen Einpersonen-Haushalt\nzwischen Fr. 700.– und Fr. 900.–, für einen Zweipersonen-Haushalt zwischen\nFr. 900.– und Fr. 1'100.– und für einen Dreipersonen-Haushalt zwischen\nFr. 1'100.– und Fr. 1'300.–, jeweils einschliesslich Nebenkosten). Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden\n– aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3).\n\nDie Wohnbeiträge sind nach der Haushaltsgrösse abgestuft. Im Unterschied\nzum Grundbedarf spielt es keine Rolle, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt\nwird, da Mehrpersonen-Haushalte im Vergleich zu Einpersonen-Haushalten\nselbst bei getrennter Haushaltsführung im Regelfall von einem günstigeren\nPro-Kopf-Mietpreis profitieren können. Von einer Pro-Kopf-Aufteilung\nkann/muss indes ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auf sachliche\nGründe wie den effektiven Gebrauch der Wohnung bzw. die effektiven Wohnungsumstände abgestellt wird, weshalb beispielsweise die Reduktion der\nWohnkosten bei Untermiete ohne eigenes Zimmer um rund einen Drittel zulässig ist (vgl. W IZENT, A.A.O., RZ. 506 FF.). Dies entspricht dem im Sozialhilferecht geltenden Tatsächlichkeitsprinzip (vgl. dazu W IZENT, A.A.O., RZ. 392,\n406 F.) Massgebend ist der effektive Bedarf. Fallen erst gar keine Ausgaben\nan, beispielsweise, weil eine unterstützte Person gratis bei ihrer Schwester leben darf, sind im Unterstützungsbudget keine Wohnkosten zu berücksichtigen\n(vgl. VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 5.1). Bei Zweck-Wohn-\ngemeinschaften mit Untermietvertrag ist, wenn nur eine Person im Haushalt\n\nSeite 6/16\nwirtschaftlich unterstützt werden muss, gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich (vgl. VB.2015.00417 vom 5. Januar 2016\nErw. 2.2) grundsätzlich der im Untermietvertrag festgehaltene Mietzins ins\nUnterstützungsbudget einzubeziehen. Der Gesamtmietzins muss aber mitberücksichtigt werden. Ist der im Untermietvertrag vereinbarte Mietzins unverhältnismässig (im Sinn von Einiges höher als es der aufgrund der Haushaltsgrösse und der Zimmergrösse anteilmässige Betrag wäre), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags bzw.\nder Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen.\n\n3.2.2 Die Vorinstanz hat Sozialhilferichtlinien (act. 3/5) im Sinn von Weisungen erlassen, die sich nebst den gesetzlichen Grundlagen auf die SKOS-\nRL und das KOS-Handbuch (früher KOS-Praxishilfe) stützen (vgl. Ziff. 1 \"Einleitung\" der Sozialhilferichtlinien; Erw. 2.3). Der Mietzins-Höchstansatz beträgt\nin der Gemeinde für Einzelpersonen Fr. 800.–, im Zweipersonen-Haushalt\nFr. 1'000.– und im Dreipersonen-Haushalt Fr. 1'200.– (einschliesslich Nebenkosten). Zweck-Wohngemeinschaften bzw. Untermietverhältnisse sind nicht\nspeziell geregelt.\n\n"}