{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). 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Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\n2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und\ngesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des\nKantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes\n8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das\nheisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen\nund sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALL-\nGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020,\nRZ. 409 FF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP\ngrundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden\nkann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde\nüber Ermessen verfügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen\n\nSeite 4/16\ndes freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, d.h. das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.\n\n2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss\nArt. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die\nRichtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend\nSKOS-RL). Die vorliegende Streitsache ist demnach in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen.\n\n2.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Rekurrent für die Monate März bis einschliesslich Juli 2023 Anspruch auf Übernahme bzw. Berücksichtigung des von ihm in jenem Zeitraum tatsächlich bezahlten Mietzinsanteils von monatlich Fr. 850.– hat (vgl. nachfolgend Erw. 3) sowie, ob die\nKürzung des Grundbedarfs um 30 Prozent für vier Monate (von März bis einschliesslich Juni 2023) sowie deren Verrechnung mit Leistungen, die dem Rekurrenten noch zustehen, rechtmässig ist (vgl. nachfolgend Erw. 4).\n\n3.\n3.1\n3.1.1 Der Rekurrent macht geltend, er habe, um die Mietkosten/Schuldenlast möglichst tragbar zu halten, Anfangs 2023 einen Mitbewohner gesucht und ab 1. März 2023 gefunden. Dieser habe – weil ihm nur ein Zimmer\nzugewiesen war – einen Mietzinsanteil von monatlich Fr. 500.– bezahlt. Weil\ner unbedingt in der Wohnung bleiben wolle, hätten sie – ohne vorgängige Auflage der Sozialen Dienste – einen dritten Mitbewohner gesucht und ab 1. August 2023 gefunden. Somit sollte die Miete ab diesem Zeitpunkt insgesamt\ntragbar sein. Die Herabsetzung des Mietzinsanteils auf diesen Zeitpunkt hin\nakzeptiere er.\n\n3.1.2 Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid auf die gemeindeeigenen Sozialhilferichtlinien (act. 3/5). Danach betrage der Mietzins-Richtwert für\neinen Zweipersonen-Haushalt Fr. 1'000.– und könne beim erstmaligen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für maximal vier Monate um Fr. 200.– erhöht\nwerden. Tatsächlich habe der Rekurrent nach eigenen Angaben im Zeitraum\nvom 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 850.– und sein Mitbewohner Fr. 500.–\nbezahlt. Die vereinbarte Kostenteilung mit dem Mitbewohner bleibe aus Sicht\nder Sozialhilfe jedoch unerheblich. Die Hälfte der tatsächlichen Mietkosten\nbetrage Fr. 675.–, weshalb dieser Betrag für die Monate März bis Juni und für\nJuli die Hälfte des Mietzinsrichtwertes (Fr. 500.–) zu gewähren sei.\n\n3.2\n3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 SHG wird die finanzielle Sozialhilfe so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den\n\n"}