{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:14", "Checksum": "8ea52beef0cbe96d8532d8888d52f442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716\nRegeste:\nSozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\n Seite 2/16\nbeim monatlichen Termin nachzuweisen, dass der Mietzins bezahlt\nwurde.\n\n4. A.___ wird der Lebensunterhalt für vier Monate um 30% (zurzeit\nFr. 271.60 (30% von Fr. 905.40)) gekürzt. Die Kürzung wird direkt mit der\nNachzahlung für die Monate März bis August 2023 verrechnet.\n\n5. bis 11 […]. »\n\nC. Mit Eingabe vom 7. September 2023 erhob A.___ Rekurs beim\nGemeinderat B.___. Er beantragte die Mietübernahme von Fr. 850.– je Monat\nvom 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 sowie den Verzicht auf eine Kürzung.\n\nD. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 (Versand am 3. Oktober\n2023) wies der Gemeinderat B.___ den Rekurs ab und bestätigte die Verfügung der Sozialen Dienste. Demnach erhalte A.___ für den Zeitraum vom\n8. März 2023 bis 30. Juni 2023 einen Grundbetrag für den Lebensunterhalt\nvon Fr. 633.80 je Monat (Fr. 905.50 gekürzt um 30 Prozent), für die Wohnungsmiete Fr. 675.– (50 Prozent der tatsächlichen Mietkosten von\nFr. 1'350.–) sowie die Prämie für die Grundversicherung (KVG, abzüglich Individueller Prämienverbilligung [IPV]).\n\nE. A.___ (nachfolgend Rekurrent) erhob gegen diesen Entscheid mit\nEingabe vom 16. Oktober 2023 Rekurs beim Departement des Innern. Er beantragte (unverändert) die Mietübernahme von Fr. 850.– je Monat vom\n1. März 2023 bis 31. Juli 2023 sowie den Verzicht auf eine Kürzung.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 beantragte der Gemeinderat B.___ (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses und\nreichte Akten ein. Auf Nachforderung der vollständigen Vorakten hin reichte\nder Gemeinderatsschreiber am 23. November 2023 sowie am 13. Februar\n2024 weitere Akten ein.\n\nG. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Beteiligten\nwird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt\nsein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein\n\nSeite 3/16\nfrist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER-\nWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES,\n3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden\nRekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]) i.V.m.\nArt. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2023 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis\nVRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener hat der Rekurrent ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit\nzur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs erfolgte fristund formgerecht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.\n2.1 Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie\ndie Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre berufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt\nwird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist bzw. soweit kein Anspruch auf\nSozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG).\n\n"}