{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-716_2024-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=893&type=1563347022&cHash=c499001a22e05e37185078b6fe874623", "Checksum": "0d2844af409bf2227e379b900753be06"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:14", "Num": ["DIGS411-716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:14", "Checksum": "8ea52beef0cbe96d8532d8888d52f442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716\nRegeste:\nSozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi-\r\ncherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten\r\nWohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er-\r\nsuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\r\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht.\r\nDurch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl-\r\nten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun-\r\nterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\r\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund\r\nder vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die\r\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech-\r\nterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü-\r\nfung und neuem Entscheid.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-716\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 16.05.2025\nEntscheiddatum: 12.03.2024\n\nEntscheid Departement des Innern vom 12. März 2024\nSozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen\nArbeitslosenversi- cherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1\nSHG. Verfahren bei überhöhten Wohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat\neigenständig, bevor er um Sozialhilfe er- suchte, seine fixen\nLebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich\ngesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren\nLösung gesucht. Durch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien\nanstelle des tatsächlich bezahl- ten Mietzinsanteils war es ihm nicht\nmöglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun- terhalt aus eigenen\nMitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des\nFehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte\nausschliesslich aufgrund der vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne\nAuseinandersetzung mit der als Grund für die\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend\ngemachten verschlech- terten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern\nGutheissung und Rückweisung zur Prü- fung und neuem Entscheid.\n\nDen Entscheid DIGS411-716 vom 12. März 2024 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-716\n\nEntscheid vom 12. März 2024\n\nRekurrent A.___,\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde B.___,\nvertreten durch den Gemeinderat B.___,\n\nBetreff Entscheid vom 2. Oktober 2023 betreffend Sozialhilfeleistungen\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___ wohnt in der Gemeinde B.___ in einer Vierzimmerwohnung\nmit monatlichen Mietkosten (einschliesslich Nebenkosten, ohne Abstellplatz)\nvon Fr. 1'350.– (vgl. Beilage zu act. 5/8). Er hatte bei der C.___ AG gearbeitet\nund von dieser bis einschliesslich Dezember 2022 Lohnzahlungen erhalten\n(vgl. Bankkontoauszüge act. 5/6). Ab Januar 2023 bezog er Arbeitslosentaggelder, wobei ihm – aufgrund von unterschiedlich vielen Einstelltagen – jeweils lediglich ein Teil bzw. gar keine entschädigungsberechtigten Taggelder\nzuflossen (vgl. act. 5/7) und schliesslich die Kantonale Amtsstelle (KAST) des\nAmtes für Wirtschaft und Arbeit seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2023\nwegen fehlender Vermittlungsbereitschaft verneinte (vgl. act. 8/14).\n\nb) Seit März 2023 lebte ein Mitbewohner bei ihm, der anteilmässig\nFr. 500.– Mietkosten bezahlte (vgl. act. 3/4 Verfügung Soziale Dienste, Sachverhalt Ziff. 2; act. 8/19). Ab August 2023 bezahlte der Mitbewohner einen Anteil von Fr. 450.– (act. 8/9, 8/11, 8/15). Seit 1. August 2023 lebte zudem ein\n(weiterer) Untermieter bei A.___, der (ebenfalls) einen Mietzinsanteil von\nFr. 450.– bezahlte (act. 5/6, 5/8, 8/9, 8/11, 8/15).\n\nc) Am 8. März 2023 ersuchte A.___ die Sozialen Dienste B.___\n(nachfolgend Soziale Dienste) um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen\n(act. 5/8).\n\nB. Nachdem A.___ am 27. Juli bzw. am 17. August 2023 zu zwei\nVerfügungsentwürfen Stellung genommen hatte (act. 8/12, 8/13, 8/16, 8/17),\nverfügten die Sozialen Dienste am 24. August 2023 Folgendes (act. 3/4):\n\n« 1. Dem Gesuch um finanzielle Sozialhilfeleistungen wird entsprochen.\n\n2. A.___ wird mit Wirkung ab 8. März 2023 finanzielle Sozialhilfe von\nmonatlich Fr. 1'823.10 (abzgl. der Einnahmen und inkl. Fr. 242.70 für\nKrankenkassenprämien nach KVG) ausgerichtet.\n\nAufgrund der Anpassung des Mietzinses an die Sozialhilferichtlinien der\nGemeinde B.___ wird ab 1. Juli 2023 monatlich finanzielle Sozialhilfe von\nmonatlich Fr. 1'648.10 (abzgl. der Einnahmen und inkl. Fr. 242.70 für\nKrankenkassenprämien nach KVG) ausgerichtet. Ab 1. August 2023 wird\ndieser Betrag nochmals um Fr. 100.00 verringert, da der Mietzins\naufgrund eines weiteren Mitbewohners erneut angepasst wird.\n\n3. Bis 30. Juni 2023 wird ein überhöhter Mietzins von Fr. 675.00/Monat\nangerechnet. Ab 1. Juli 2023 wird der den Mietzinsrichtlinien der\nGemeinde B.___ entsprechende Mietzins von Fr. 500.00/Monat\nangerechnet, ab 1. August 2023 Fr. 400.00/Monat. A.___ wird verpflichtet\n\n"}