Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-716 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 16.05.2025 Entscheiddatum: 12.03.2024 Entscheid Departement des Innern vom 12. März 2024 Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi- cherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten Wohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er- suchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich gesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht. Durch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl- ten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun- terhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des Fehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund der vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech- terten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü- fung und neuem Entscheid. Den Entscheid DIGS411-716 vom 12. März 2024 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-716 Entscheid vom 12. März 2024 Rekurrent A.___, gegen Vorinstanz Politische Gemeinde B.___, vertreten durch den Gemeinderat B.___, Betreff Entscheid vom 2. Oktober 2023 betreffend Sozialhilfeleistungen Sachverhalt A. a) A.___ wohnt in der Gemeinde B.___ in einer Vierzimmerwohnung mit monatlichen Mietkosten (einschliesslich Nebenkosten, ohne Abstellplatz) von Fr. 1'350.– (vgl. Beilage zu act. 5/8). Er hatte bei der C.___ AG gearbeitet und von dieser bis einschliesslich Dezember 2022 Lohnzahlungen erhalten (vgl. Bankkontoauszüge act. 5/6). Ab Januar 2023 bezog er Arbeitslosentag- gelder, wobei ihm – aufgrund von unterschiedlich vielen Einstelltagen – je- weils lediglich ein Teil bzw. gar keine entschädigungsberechtigten Taggelder zuflossen (vgl. act. 5/7) und schliesslich die Kantonale Amtsstelle (KAST) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2023 wegen fehlender Vermittlungsbereitschaft verneinte (vgl. act. 8/14). b) Seit März 2023 lebte ein Mitbewohner bei ihm, der anteilmässig Fr. 500.– Mietkosten bezahlte (vgl. act. 3/4 Verfügung Soziale Dienste, Sach- verhalt Ziff. 2; act. 8/19). Ab August 2023 bezahlte der Mitbewohner einen An- teil von Fr. 450.– (act. 8/9, 8/11, 8/15). Seit 1. August 2023 lebte zudem ein (weiterer) Untermieter bei A.___, der (ebenfalls) einen Mietzinsanteil von Fr. 450.– bezahlte (act. 5/6, 5/8, 8/9, 8/11, 8/15). c) Am 8. März 2023 ersuchte A.___ die Sozialen Dienste B.___ (nachfolgend Soziale Dienste) um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (act. 5/8). B. Nachdem A.___ am 27. Juli bzw. am 17. August 2023 zu zwei Verfügungsentwürfen Stellung genommen hatte (act. 8/12, 8/13, 8/16, 8/17), verfügten die Sozialen Dienste am 24. August 2023 Folgendes (act. 3/4): « 1. Dem Gesuch um finanzielle Sozialhilfeleistungen wird entsprochen. 2. A.___ wird mit Wirkung ab 8. März 2023 finanzielle Sozialhilfe von monatlich Fr. 1'823.10 (abzgl. der Einnahmen und inkl. Fr. 242.70 für Krankenkassenprämien nach KVG) ausgerichtet. Aufgrund der Anpassung des Mietzinses an die Sozialhilferichtlinien der Gemeinde B.___ wird ab 1. Juli 2023 monatlich finanzielle Sozialhilfe von monatlich Fr. 1'648.10 (abzgl. der Einnahmen und inkl. Fr. 242.70 für Krankenkassenprämien nach KVG) ausgerichtet. Ab 1. August 2023 wird dieser Betrag nochmals um Fr. 100.00 verringert, da der Mietzins aufgrund eines weiteren Mitbewohners erneut angepasst wird. 3. Bis 30. Juni 2023 wird ein überhöhter Mietzins von Fr. 675.00/Monat angerechnet. Ab 1. Juli 2023 wird der den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B.___ entsprechende Mietzins von Fr. 500.00/Monat angerechnet, ab 1. August 2023 Fr. 400.00/Monat. A.___ wird verpflichtet Seite 2/16 beim monatlichen Termin nachzuweisen, dass der Mietzins bezahlt wurde. 4. A.___ wird der Lebensunterhalt für vier Monate um 30% (zurzeit Fr. 271.60 (30% von Fr. 905.40)) gekürzt. Die Kürzung wird direkt mit der Nachzahlung für die Monate März bis August 2023 verrechnet. 5. bis 11 […]. » C. Mit Eingabe vom 7. September 2023 erhob A.___ Rekurs beim Gemeinderat B.___. Er beantragte die Mietübernahme von Fr. 850.– je Monat vom 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 sowie den Verzicht auf eine Kürzung. D. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 (Versand am 3. Oktober 2023) wies der Gemeinderat B.___ den Rekurs ab und bestätigte die Verfü- gung der Sozialen Dienste. Demnach erhalte A.___ für den Zeitraum vom 8. März 2023 bis 30. Juni 2023 einen Grundbetrag für den Lebensunterhalt von Fr. 633.80 je Monat (Fr. 905.50 gekürzt um 30 Prozent), für die Woh- nungsmiete Fr. 675.– (50 Prozent der tatsächlichen Mietkosten von Fr. 1'350.–) sowie die Prämie für die Grundversicherung (KVG, abzüglich Indi- vidueller Prämienverbilligung [IPV]). E. A.___ (nachfolgend Rekurrent) erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Rekurs beim Departement des Innern. Er be- antragte (unverändert) die Mietübernahme von Fr. 850.– je Monat vom 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 sowie den Verzicht auf eine Kürzung. F. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 beantragte der Ge- meinderat B.___ (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses und reichte Akten ein. Auf Nachforderung der vollständigen Vorakten hin reichte der Gemeinderatsschreiber am 23. November 2023 sowie am 13. Februar 2024 weitere Akten ein. G. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Beteiligten wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches An- fechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein Seite 3/16 frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER- WALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.). 1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]) i.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Okto- ber 2023 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. 2.1 Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzu- beugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre be- rufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegeset- zes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleis- tung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist bzw. soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Ge- setzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). 2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozial- hilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müs- sen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALL- GEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409 FF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern einge- schränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Re- kursinstanz kann demgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde über Ermessen verfügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen Seite 4/16 des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Ge- brauch gemacht hat, d.h. das Ermessen über- oder unterschritten oder miss- braucht hat. 2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der So- zialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-RL). Die vorliegende Streitsache ist demnach in erster Linie unter Bei- zug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen. 2.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Rekurrent für die Mo- nate März bis einschliesslich Juli 2023 Anspruch auf Übernahme bzw. Be- rücksichtigung des von ihm in jenem Zeitraum tatsächlich bezahlten Miet- zinsanteils von monatlich Fr. 850.– hat (vgl. nachfolgend Erw. 3) sowie, ob die Kürzung des Grundbedarfs um 30 Prozent für vier Monate (von März bis ein- schliesslich Juni 2023) sowie deren Verrechnung mit Leistungen, die dem Re- kurrenten noch zustehen, rechtmässig ist (vgl. nachfolgend Erw. 4). 3. 3.1 3.1.1 Der Rekurrent macht geltend, er habe, um die Mietkosten/Schul- denlast möglichst tragbar zu halten, Anfangs 2023 einen Mitbewohner ge- sucht und ab 1. März 2023 gefunden. Dieser habe – weil ihm nur ein Zimmer zugewiesen war – einen Mietzinsanteil von monatlich Fr. 500.– bezahlt. Weil er unbedingt in der Wohnung bleiben wolle, hätten sie – ohne vorgängige Auf- lage der Sozialen Dienste – einen dritten Mitbewohner gesucht und ab 1. Au- gust 2023 gefunden. Somit sollte die Miete ab diesem Zeitpunkt insgesamt tragbar sein. Die Herabsetzung des Mietzinsanteils auf diesen Zeitpunkt hin akzeptiere er. 3.1.2 Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid auf die gemeindeeige- nen Sozialhilferichtlinien (act. 3/5). Danach betrage der Mietzins-Richtwert für einen Zweipersonen-Haushalt Fr. 1'000.– und könne beim erstmaligen An- spruch auf Sozialhilfeleistungen für maximal vier Monate um Fr. 200.– erhöht werden. Tatsächlich habe der Rekurrent nach eigenen Angaben im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 850.– und sein Mitbewohner Fr. 500.– bezahlt. Die vereinbarte Kostenteilung mit dem Mitbewohner bleibe aus Sicht der Sozialhilfe jedoch unerheblich. Die Hälfte der tatsächlichen Mietkosten betrage Fr. 675.–, weshalb dieser Betrag für die Monate März bis Juni und für Juli die Hälfte des Mietzinsrichtwertes (Fr. 500.–) zu gewähren sei. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 SHG wird die finanzielle Sozialhilfe so be- messen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Seite 5/16 Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Die Wohnkosten gehören (nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse so- wie den Kosten für die medizinische Grundversorgung) zur materiellen Grundsicherung. Es sind die effektiven Mietkosten mitsamt den mietrechtlich anerkannten Nebenkosten zu übernehmen (G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, 2. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023, RZ. 497). Allerdings besteht kein An- spruch auf eine beliebige Wohnung. Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (W IZENT, A.A.O., RZ. 498 F.; SKOS-RL C.4.1). Wohnungskosten variieren je nach Gemeinde stark. Auf- grund der erforderlichen Flexibilität anerkennt die Rechtsprechung, dass es den einzelnen Gemeinden überlassen werden darf, die entsprechenden Be- träge festzulegen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.3.2 mit Ver- weis auf weitere Urteile). In den SKOS-RL wird empfohlen, Richtlinien über die ortsüblichen Wohnkosten, abgestuft nach der Haushaltsgrösse, zu erlas- sen und Obergrenzen für die verschiedenen Haushaltsgrössen gestützt auf den Wohnungsmarkt bzw. das Mietzinsniveau in der Gemeinde festzulegen (SKOS-RL C.4.1 Erläuterungen a). Das KOS-Handbuch (zu SKOS-RL C.4.1) führt an, in welchem Rahmen sich die von einigen Gemeinden festgelegten Mietzins-Höchstansätze in etwa bewegen (für einen Einpersonen-Haushalt zwischen Fr. 700.– und Fr. 900.–, für einen Zweipersonen-Haushalt zwischen Fr. 900.– und Fr. 1'100.– und für einen Dreipersonen-Haushalt zwischen Fr. 1'100.– und Fr. 1'300.–, jeweils einschliesslich Nebenkosten). Die Einhal- tung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung al- ler Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzi- elle Unabhängigkeit zu erlangen (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kan- tons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3). Die Wohnbeiträge sind nach der Haushaltsgrösse abgestuft. Im Unterschied zum Grundbedarf spielt es keine Rolle, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, da Mehrpersonen-Haushalte im Vergleich zu Einpersonen-Haushalten selbst bei getrennter Haushaltsführung im Regelfall von einem günstigeren Pro-Kopf-Mietpreis profitieren können. Von einer Pro-Kopf-Aufteilung kann/muss indes ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auf sachliche Gründe wie den effektiven Gebrauch der Wohnung bzw. die effektiven Woh- nungsumstände abgestellt wird, weshalb beispielsweise die Reduktion der Wohnkosten bei Untermiete ohne eigenes Zimmer um rund einen Drittel zu- lässig ist (vgl. W IZENT, A.A.O., RZ. 506 FF.). Dies entspricht dem im Sozialhilfe- recht geltenden Tatsächlichkeitsprinzip (vgl. dazu W IZENT, A.A.O., RZ. 392, 406 F.) Massgebend ist der effektive Bedarf. Fallen erst gar keine Ausgaben an, beispielsweise, weil eine unterstützte Person gratis bei ihrer Schwester le- ben darf, sind im Unterstützungsbudget keine Wohnkosten zu berücksichtigen (vgl. VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 5.1). Bei Zweck-Wohn- gemeinschaften mit Untermietvertrag ist, wenn nur eine Person im Haushalt Seite 6/16 wirtschaftlich unterstützt werden muss, gemäss Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Zürich (vgl. VB.2015.00417 vom 5. Januar 2016 Erw. 2.2) grundsätzlich der im Untermietvertrag festgehaltene Mietzins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen. Der Gesamtmietzins muss aber mitbe- rücksichtigt werden. Ist der im Untermietvertrag vereinbarte Mietzins unver- hältnismässig (im Sinn von Einiges höher als es der aufgrund der Haushalts- grösse und der Zimmergrösse anteilmässige Betrag wäre), so ist die be- troffene Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen. 3.2.2 Die Vorinstanz hat Sozialhilferichtlinien (act. 3/5) im Sinn von Wei- sungen erlassen, die sich nebst den gesetzlichen Grundlagen auf die SKOS- RL und das KOS-Handbuch (früher KOS-Praxishilfe) stützen (vgl. Ziff. 1 "Ein- leitung" der Sozialhilferichtlinien; Erw. 2.3). Der Mietzins-Höchstansatz beträgt in der Gemeinde für Einzelpersonen Fr. 800.–, im Zweipersonen-Haushalt Fr. 1'000.– und im Dreipersonen-Haushalt Fr. 1'200.– (einschliesslich Neben- kosten). Zweck-Wohngemeinschaften bzw. Untermietverhältnisse sind nicht speziell geregelt. Richtlinien wenden sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Diese soll das Gericht bei seiner Entscheidung aber berück- sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Ge- richt soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel- len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra- gen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.3.3; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2007/154 vom 5. November 2007 Erw. 3.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 87). Dies gilt auch für die Rechtsprechung des Departementes des In- nern. 3.2.3 Liegt der effektive Mietzins über dem Mietzins-Höchstansatz, sind die überhöhten Wohnkosten nur solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Der unterstützten Person ist eine an- gemessene Frist einzuräumen, sich eine zumutbare günstigere Wohnung zu suchen. Sie ist bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstüt- zen (VerwGE B 2015/134 vom 27. September 2016 Erw. 2.2.1, mit Verweis auf BGer 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 Erw. 4.1 und weitere Recht- sprechung). Primär ist die Wohnungssuche jedoch Sache der mit wirtschaftli- cher Hilfe Unterstützten (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.4.2). Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Seite 7/16 Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer so- zialen Integration (SKOS-RL C.4.1; W IZENT, A.A.O., RZ. 501 FF.; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3; Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3 sowie VB.2020.00002 vom 20. März 2020 Erw. 2.3). Ein Umzug ist dann als unzu- mutbar zu qualifizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behin- derung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (W IZENT, A.A.O., RZ. 503). 3.2.4 Erst wenn ein Umzug als zumutbar erachtet wird, ist die be- troffene Person mittels (schriftlicher) Auflage aufzufordern, sich innert ange- messener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen und die Reduktion der Wohnkosten anzudrohen (vgl. W IZENT, A.A.O., RZ. 501; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.9; zur Auflage vgl. Art. 12b Abs. 1 SHG). Weigert sich die Person trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Woh- nung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten bzw. dürfen die anrechenbaren Wohnkos- ten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzu- wenden wäre (SKOS-RL C.4.1; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3). Das KOS-Handbuch enthält keine davon abweichende Regelung. Bei voraussichtlich kurzzeitiger Unterstützung bzw. Übernahme überhöhter Mietkosten ist Zurückhaltung angebracht, bei stark überhöhten Mietzinsen sind höhere Anforderungen an die Gründe, die gegen den Wohnungswechsel sprechen, zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Bei geringfügiger Überschreitung steht es der unterstützten Person innerhalb der Dispositionsfreiheit frei, in der zu teuren Wohnung zu verbleiben und den Dif- ferenzbetrag aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu bezahlen (keine Zweckentfremdung; W IZENT, A.A.O., RZ. 501; VerwGE B 2015/134 vom 27. September 2016 Erw. 2.3.2). Die Reduktion der Wohnkosten ist (in einer neuen Verfügung zusätzlich zur Auflage) zu verfügen (vgl. Entscheid des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00002 vom 20. März 2020 Erw. 4). 3.3 3.3.1 Vorliegend betragen die gesamten Mietkosten (einschliesslich Ne- benkosten) gemäss Mietvertrag Fr. 1'350.–. Der Rekurrent ist laut Mietvertrag (Beilage zu act. 5/8) seit dem Jahr 2020 alleiniger Wohnungsmieter und lebte offenbar allein in der Wohnung (gemäss Schriftenempfangsschein [Beilage zu act. 8/16] lebt er bereits seit 1. Juni 2018 an derselben Adresse). Gemäss sei- nen (von der Vorinstanz bzw. den Sozialen Diensten nicht bestrittenen) Anga- ben war ihm nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei C.___ AG Ende 2022 bewusst, dass er seine Fixkosten, insbesondere die Mietkosten, senken Seite 8/16 musste. Zu diesem Zweck suchte bzw. fand er offenbar auf 1. März 2023 ei- nen Mitbewohner (Untermieter). Der Rekurrent informierte die Sozialen Dienste mit dem Sozialhilfeantrag über den Mitbewohner. Die Sozialen Dienste beurteilen die konkrete Wohnsituation des Rekurrenten (aufgrund sei- ner Einwendungen im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs, act. 8/12) als Zweck-Wohngemeinschaft (vgl. zur entsprechenden Bemessung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt KOS-Handbuch zu SKOS-RL C.3.1 Abs. 1bis i.V.m. SKOS-RL C.3.2 sowie Klammerverweis in Ziff. 2 der Sozialhil- ferichtlinien). Aktenmässig nicht belegt ist, dass die Sozialen Dienste Unterla- gen hinsichtlich der Wohnkostenaufteilung mit dem ersten Mitbewohner (z.B. Untermietvertrag, Zahlungsbelege) vom Rekurrenten verlangten. Kontoaus- züge für die Monate April und Mai 2023 liegen ebenfalls nicht bei den Akten. Ende Juni 2023 (act. 8/19) ist eine Gutschrift von Fr. 500.– (Miete, wohl für den Monat Juli 2023) des Mitbewohners verbucht, in den Folgemonaten Fr. 450.– (gleiche Höhe wie der zweite Mitbewohner, act. 5/6). Vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent vom ersten Mitbewoh- ner auch für die Monate März bis Juni 2023 Zahlungen von Fr. 500.– erhielt. Dies wird im Übrigen auch weder von der Vorinstanz noch den Sozialen Diensten bestritten. Ferner erscheint die zeitlich vor dem Gesuch um Sozial- hilfeleistungen aufgrund der unterschiedlichen Anzahl genutzter Zimmer mit dem Mitbewohner vereinbarte ungleichmässige Mietkostenaufteilung glaub- würdig bzw. nachvollziehbar. Der Rekurrent informierte ausserdem die Sozia- len Dienste zeitnah in seiner Stellungnahme zum ersten Verfügungsentwurf (mit der in Aussicht gestellten Auflage, aktiv eine billigere Wohnung zu su- chen oder von seinem Mitbewohner mindestens die Hälfte der Miete einzufor- dern) darüber, dass er bereits einen weiteren Mitbewohner gefunden habe (vgl. act. 8/16, 8/17, 5/6). 3.3.2 Der Rekurrent hat – weil er in seiner Wohnung bleiben möchte – nicht allein eine kostengünstigere neue Wohnung gesucht. In diesem Zusam- menhang wäre ohnehin fraglich, ob ihm von Seiten der Behörde eine be- stimmte Wohnform vorgeschrieben werden dürfte. Vielmehr hat er eigenstän- dig und erstmals bereits bevor er um Sozialhilfeleistungen ersuchte, seine fi- xen Lebenshaltungskosten durch die Aufnahme eines Mitbewohners gesenkt und ein weiteres Mal umgehend nach Erhalt des ersten Verfügungsentwurfs (vgl. zur sozialhilferechtlichen, nach Unterstützungsaufnahme ansetzenden Minderungspflicht WIZENT, A.A.O., RZ. 424 F., 744; SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Er hat somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht. Hätte der Rekurrent allein eine neue Wohnung suchen müssen, hätte dies im Übrigen nicht nur zu höheren Mietkosten geführt, sondern auch sein Grund- bedarf für den Lebensunterhalt wäre höher – und somit die von der Sozialhilfe zu übernehmenden Kosten. Nicht bestritten (und im Nachhinein auch nicht mehr überprüfbar) ist ferner, dass der Rekurrent selbst aufgrund der unter- schiedlich starken Nutzung der Zimmer für die Monate März bis einschliess- Seite 9/16 lich Juli 2023 für einen Mietkostenanteil von monatlich Fr. 850.– aufgekom- men ist. Damit er seinen Lebensbedarf in diesen Monaten vollumfänglich decken konnte, war er auf die Anrechnung dieses Betrags angewiesen. In- dem die Sozialen Dienste – bestätigt von der Vorinstanz – gestützt auf die ge- meindeeigenen Sozialhilferichtlinien ungeachtet dieses Umstands lediglich Fr. 675.– bis Juni sowie Fr. 500.– für den Monat Juli 2023 als Ausgaben be- rücksichtigten, war es dem Rekurrenten in diesen Monaten (mit Ausnahme des Monats April 2023 aufgrund der ausgerichteten Taggelder für März 2023; vgl. act. 5/7) nicht möglich, im Sinn von Art. 11 Abs. 1 SHG seine laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. Erw. 3.2.1). Ausgerichtete Sozialhilfeleistungen sind im Übrigen aktenmässig einzig für den Monat Juni 2023 belegt (Gutschrift vom 15. Juni 2023; act. 8/19). Dies führt zu einer Verletzung von Art. 11 Abs. 1 SHG, was sich als nicht rechtmässig erweist. Der Rekurs ist demgemäss in diesem Punkt gutzu- heissen. Die Sozialen Dienste sind – unter Berücksichtigung eines monatli- chen Mietkostenanteils von Fr. 850.– für die Monate März bis einschliesslich Juli 2023 – zur Ermittlung und Nachzahlung des resultierenden Fehlbetrags an den Rekurrenten verpflichtet. 4. 4.1 4.1.1 Bezüglich der verfügten Kürzung macht der Rekurrent zusammen- gefasst geltend, sein psychischer Zustand habe sich spätestens seit seiner Freistellung bei der C.___ AG und dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Herbst 2022 stark verschlechtert. Durch die vielen Einstelltage sei er seitens der Arbeitslosenkasse bzw. des RAV finanziell bereits hart bestraft worden und sei nun auf rückerstattungspflichtige Sozialhilfe angewiesen. Sein Ge- sundheitszustand bzw. seine psychische Verfassung hätten ihn daran gehin- dert, die ihm auferlegten Pflichten seitens Arbeitslosenkasse/RAV zu erfüllen. Er habe seit Beginn der Sozialhilfeunterstützung keine Auflagen der Sozialen Dienste missachtet. Die Vermittlungsunfähigkeit und die vielen bereits erfolg- ten Einstelltage würden aufgrund seiner Krankheit resultieren. Die Pflichtver- letzungen seien Folge der bisher unzureichend anerkannten und behandelten Krankheit. Dies anerkenne im Grundsatz auch die Kantonale Amtsstelle (KAST) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit in ihrem Einspracheentscheid. Die Kürzung von 30 Prozent während vier Monaten erscheine keinesfalls ver- hältnismässig, und deren Verrechnung mit der Nachzahlung der Sozialhilfe- leistungen für den Zeitraum vom 8. März bis 31. August 2023 sei unzulässig. 4.1.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis h SHG auf und verweist in der Folge auf die gemein- deeigenen Sozialhilferichtlinien (Ziff. 10.1 Bst. m), wonach eine Kürzung des Grundbedarfs bis zu 30 Prozent erfolge, wenn der Anspruch auf Arbeitslosen- taggelder durch Einstelltage gekürzt werde oder gar ausbleibe. Aufgrund der Abklärungen der Sozialen Dienste bei der Arbeitslosenkasse stehe fest, dass Seite 10/16 sich der Rekurrent mehr als 79 Einstelltage anlasten müsse. Ohne diese Ein- stelltage hätte er keine Sozialhilfeleistungen beziehen müssen. Grund für die Vermittlungsunfähigkeit seien gemäss Arbeitslosenkasse durch den Rekur- renten verschuldete Pflichtverletzungen. Sein Fehlverhalten in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld wiege schwer. Dem Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft vom 1. September 2023 sei zu entnehmen, dass die Anmeldung zur Stellenvermittlung durch den Rekurrenten bereits am 24. Ok- tober 2022 erfolgt, die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit jedoch bis 25. Juli 2023 aufgrund von wiederholten Pflichtverletzungen verzögert worden sei. Der Zeitraum von vier Monaten, d.h. bis 30. Juni 2023, für welchen die Kür- zung des Grundbedarfs ausgesprochen worden sei, erscheine mit Blick auf die Vermittlungsunfähigkeit ab 1. Juli 2023 korrekt. Ab diesem Zeitpunkt habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder mehr, weshalb ihm keine selbstverschuldete Bedürftigkeit mehr vorgeworfen werden könne. Eine Ver- rechnung des gekürzten Anspruchs mit Leistungen die dem Bezüger noch zu- stünden, sei zulässig. 4.2 4.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 SHG wird finanzielle Sozialhilfe verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet ge- kürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere keine oder unrichtige Auskünfte erteilt (Bst. a), verlangte Unterlagen nicht einreicht (Bst. b), Bedin- gungen und Auflagen missachtet (Bst. c), ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt (Bst. d), zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt (Bst. e), Leistungen zweck- widrig verwendet (Bst. f), ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert (Bst. g) oder die Ab- hängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensver- minderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat (Bst. h). In ihren Sozialhilfe- richtlinien hat die Vorinstanz weitere Kürzungsgründe aufgeführt (vgl. Ziff. 10.1 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Ziff. 10.1 Abs. 2 Bst. i bis Bst. s). 4.2.2 Nach Art. 4bis SHG ermittelt das mit dem Vollzug des Gesetzes betraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des An- spruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finan- ziellen Sozialhilfe (siehe auch Art. 12 VRP). Aufgrund der Untersuchungs- pflicht gemäss Art. 4bis SHG und Art. 12 VRP muss die Behörde die ent- scheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rah- men des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Beweis- oder Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten können. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewiss- heit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat Seite 11/16 oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Über- zeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2 mit Hinweisen; B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP] DES KANTONS ST.GALLEN [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 12-13 VRP N 17 F., VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3). Nach Art. 21 Abs. 3 VRP würdigt die Entscheidbehörde die Beweise nach freier Überzeugung. Dies bedeutet, dass die Bewertung der einzelnen Be- weismittel nicht starren Regeln folgt und dass die Entscheidbehörde frei dar- über befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist. Kann eine Tatsache nicht direkt bewiesen werden, ist es zulässig, mittelbar auf diese zu schliessen. Diesfalls müssen Umstände vorliegen, die auf die zu be- weisende Tatsache mit Sicherheit oder doch mit möglichst hoher Wahrschein- lichkeit schliessen lassen (vgl. VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2 mit Hinweisen; R. W IDMER, PK VRP/SG, ART. 21 VRP N 9 FF.). Die Art der Ausübung des Ermessens ist offenzulegen, indem die Begründung des Entscheids über die Beweiswürdigung Auskunft zu geben hat. Ausfluss der freien Beweiswürdigung ist auch, dass die Beweise unabhängig von ihrer Herkunft objektiv zu beurteilen und grundsätzlich gleich zu behandeln sind (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 20 F.). Die Beweislast, also die Frage, wer den Nachteil einer unbewiesen gebliebe- nen Tatsache trägt (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 13), liegt bei anspruchsbegründenden Tatsachen beim Gesuchsteller, bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis an- spruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung liegt sie bei der Sozialhilfebehörde (VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Verweis auf URSPRUNG / RIEDI HUNOLD, VERFAHRENSGRUNDSÄTZE UND GRUND- RECHTSBESCHRÄNKUNGEN IN DER SOZIALHILFE, IN: ZBL 116/2015, S. 413). 4.2.3 Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminde- rung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Der Minderung der Bedürf- tigkeit dienen namentlich die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Er- werbstätigkeit, ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration, die Gel- tendmachung von Drittansprüchen, die Senkung von überhöhten Fixkosten (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8 Bst. a bis d). Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zu- mutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf möglichst gering zu hal- ten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden. Dazu gehört auch die Pflicht, einen Anspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (z.B. Lohnguthaben, Alimente, Versicherungsleistungen; vgl. SKOS-RL A.4.1 Er- läuterungen d). Im Zusammenhang mit dem Selbsthilfegedanken kommt dem Begriff der Zumutbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Minderungspflicht und der Grundsatz der Selbsthilfe unterliegen als Verhaltenspflichten beide dem Seite 12/16 Grundsatz der Zumutbarkeit (als Teilaspekt der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV). Von erheblicher praktischer Bedeutung sind gesund- heitliche Einschränkungen, gerade auch im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und – mit Armut oft einhergehenden – psychosozialen Belas- tungssituationen. Die gängige Praxisfrage lautet: Kann oder will die unter- stützte Person nicht? (vgl. W IZENT, A.A.O., RZ. 747 FF.). 4.2.4 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.0; abgekürzt AVIG]), wenn sie sämtliche der in Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis g AVIG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Nebst den weiteren Voraussetzungen muss die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos sowie vermitt- lungsfähig sein (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und f AVIG). Der Arbeitslose ist vermitt- lungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Ar- beit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nament- lich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, ungenügenden Arbeitsbemü- hungen und der Verletzung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Re- gionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) verfügt werden (vgl. die ab- schliessende Aufzählung der Einstellungsgründe in Art. 30 AVIG). Je nach Grad des Verschuldens kann für bis zu 60 Tage eingestellt werden (vgl. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.02; abgekürzt AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.3 Nachdem der Rekurrent ab 1. Juli 2023 als nicht mehr vermitt- lungsfähig erachtet wurde, entfiel ab diesem Zeitpunkt sein gesetzlicher An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss AVIG. Die Sozialen Dienste anerkennen seinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfeleistungen ab 8. März 2023. Der Rekurrent bestätigte mit Unterzeichnung des Formulars «Erklärung und Verpflichtung der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers» (Anhang zum An- trag auf Sozialhilfeleistungen; vgl. act. 5/8) u.a. seine Kenntnis der grundsätz- lich – sofern keine Ausnahmen vorliegen (z.B. Krankheit) – für sämtliche So- zialhilfebeziehenden geltenden Pflicht zur Selbsthilfe und Arbeitspflicht. Kon- krete Auflagen (vgl. dazu WIZENT, A.A.O., RZ. 774) im Zusammenhang mit ei- ner möglichen Minderung der Bedürftigkeit (vgl. Ziff. 6 bis 8 des Verfügungs- dispositivs) enthielt demgegenüber erst die Verfügung der Sozialen Dienste vom 24. August 2023. Die verfügte Kürzung stützen die Sozialen Dienste aus- schliesslich auf die vielen nicht bestrittenen Einstelltage (53 offene Einstell- tage gemäss Abrechnung Monat Mai 2023, offenbar 79 Einstelltage gemäss Seite 13/16 telefonischer Auskunft der Arbeitslosenkasse an die Sozialen Dienste von An- fang Juli 2023; vgl. Verfügung vom 24. August 2023 [Beilage zu act. 3/4]). Sie setzten sich nicht auseinander mit dem vom Rekurrenten in seiner Stellung- nahme vom 17. August 2023 zum zweiten Verfügungsentwurf (unter Beilage mehrerer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie einem Überweisungsschreiben des Hausarztes vom 28. März 2023 zur psychischen Exploration; vgl. act. 8/12 mit Beilagen) geltend gemachten sich stark verschlechterten psychi- schen Zustand als Begründung für die vielen Einstelltage bei der Arbeitslo- senversicherung. Die KAST hatte die verneinte Vermittlungsfähigkeit des Re- kurrenten in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 (Beilage zu act. 8/14) mit sei- ner fehlenden Vermittlungsbereitschaft begründet. Dieser Verfügung kann nicht entnommen werden, ob sie in Kenntnis der (vor diesem Zeitpunkt er- stellten) Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie des Überweisungsschreibens des Hausarztes zur psychischen Exploration ergangen ist. Im Einspracheent- scheid (vgl. Beilage zu act. 3/4) hielt die KAST demgegenüber fest, es könne davon ausgegangen werden, dass seine gesundheitliche Situation massge- bend dafür verantwortlich sei, dass der Rekurrent den Kontrollpflichten nicht mehr wie gewünscht habe nachkommen können. Sie wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitpunkt der rechtskräftigen Sanktionsverfügungen jeweils davon habe ausgegangen werden dürfen, dass der Rekurrent gesund sei und seine Arbeitskraft uneingeschränkt bis auf we- nige kurze ärztlich bescheinigte krankheitsbedingte Ausfälle zur Verfügung habe stellen können. Weil der Rekurrent erst seit kurzer Zeit in psychiatri- scher Behandlung stehe, sei es auch nicht mehr möglich, ein Arztzeugnis zu erhalten, das konkrete Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit in der Vergangen- heit machen könne. 4.4 Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht mit den geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen bzw. Gründen für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen auseinander, und die vom Rekurrenten diesbezüglich eingereichten ärztlichen Schriftstücke lagen ihr für ihren Entscheid offensichtlich auch nicht vor (vgl. act. 3/2 S. 2), obwohl er in seiner Rekurseingabe an die Vorinstanz auf deren erfolgte Einreichung ausdrücklich hinwies. Es besteht aufgrund der vorliegen- den Akten durchaus die Möglichkeit, dass der Rekurrent nicht wegen fehlen- der Bereitschaft seinen Verpflichtungen im Rahmen der Arbeitslosenversiche- rung nur noch ungenügend bzw. gar nicht mehr nachkam, sondern weil er krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage war. Allerdings ist nicht er- sichtlich, dass die Vorinstanz bzw. die Sozialen Dienste die vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel für die geltend gemachte krankheitsbedingte Un- möglichkeit, seinen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung genügend bzw. überhaupt noch nachkommen zu können, gewürdigt haben. Der Rekurs ist daher hinsichtlich der verfügten Kürzung insofern ebenfalls gutzuheissen, als die Angelegenheit an die Sozialen Dienste zurückzuweisen ist zur Prüfung der vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen und zu neuem Seite 14/16 Entscheid. Falls die Sozialen Dienste den Unterlagen keinen ausreichenden Beweiswert zuerkennen, werden sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Untersu- chungspflicht weitere Abklärungen vorzunehmen haben, beispielsweise durch Nachfragen beim Hausarzt des Rekurrenten bzw. bei den ihn seit August 2023 behandelnden Ärzten des Ambulatoriums der D.___. Die Beweislast liegt bei den Sozialen Diensten (vgl. Erw. 4.2.2). Der Entscheid der Vo- rinstanz ist demgemäss aufzuheben. Damit erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Frage, ob eine Verrechnung mit Leistungen, die dem Rekurren- ten noch zustehen, rechtmässig wäre (vgl. Erw. 2.4). 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent eigenständig und erstmals, bevor er um Sozialhilfeleistungen ersuchte (ab Monat März 2023; ein weiteres Mal nach Erhalt des ersten Verfügungsentwurfs), durch die Aufnahme eines Mitbewohners seine Mietkosten deutlich gesenkt hatte. Bis zur Aufnahme des weiteren Mitbewohners (August 2023) war der Mietanteil des Rekurrenten (Fr. 850.–) aufgrund der stärkeren (umfangreicheren) Nut- zung der Wohnung höher als jener seines Mitbewohners (Fr. 500.–). Seinen Lebensbedarf konnte der Rekurrent nur bei Berücksichtigung seines tatsächli- chen Mietanteils decken. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. In den Bedarfs- bzw. Budgetberechnungen für die Monate März bis ein- schliesslich Juli 2023 sind als Mietkosten demgemäss jeweils Fr. 850.– zu be- rücksichtigen. Der resultierende Fehlbetrag ist dem Rekurrenten nachzuzah- len. Bezüglich der verfügten Kürzung haben sich weder die Sozialen Dienste noch die Vorinstanz mit den geltend gemachten krankheitsbedingten Ein- schränkungen bzw. Gründen sowie den eingereichten Beweismitteln für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen auseinandergesetzt. Die Angelegenheit ist daher zur Prüfung und neuem Entscheid an die Sozia- len Dienste zurückzuweisen. Insofern ist der Rekurs auch in diesem Punkt gutzuheissen, und der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben. 6. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tra- gen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Bei einer Rückweisung ist diejenige Partei als obsiegend zu be- trachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Die Vorinstanz ist im Ergebnis vollständig unterlegen. Eine Entscheidge- bühr von Fr. 900.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Dem Verfahrensaus- gang zufolge sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf de- ren Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Seite 15/16 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 16. Oktober 2023 wird insofern gutgeheis- sen, als der Entscheid vom 2. Oktober 2023 aufgehoben wird und a. die sozialen Dienste B.___ werden im Sinn von Ziffer 3.3.2 der Er- wägungen zur Nachzahlung an den Rekurrenten verpflichtet. b. die Angelegenheit wird hinsichtlich der verfügten Kürzung im Sinn von Ziffer 4.4 der Erwägungen an die Sozialen Dienste B.___ zur Prüfung und neuem Entscheid zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 900.– werden der politischen Gemeinde B.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 16/16