4. 4.1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Rekurrentin ist im Ergebnis unterlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind ihr die amtlichen Kosten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen, und der Rekurrentin sind Fr. 700.– zurückzuerstatten.