sie muss den (diskriminierungs-) freien Zugang ermöglichen (Gesinnungsneutralität) und sich auf die Kernaufgaben der Kinderbetreuung fokussieren (Erw. 2.2.2.2). Auch im jetzigen Zeitpunkt ist nicht rechtskräftig erstellt, dass die Rekurrentin die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen erfüllt (Erw. 2.3). Sie reichte die Unterlagen dem für die Bewilligungserteilung zuständigen kantonalen Amt offensichtlich erst Ende April 2024 zur Prüfung ein. Weil die Rekurrentin die Eröffnung der Kindertagesstätte gemäss eigenen Angaben nun per Februar 2025 plant, ist ferner nicht ein allfälliger Bedarf an Betreuungsplätzen im Jahr 2024 massgebend, sondern jener für das Jahr 2025.