Vielmehr kann die Rekurrentin – sofern sie die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen erfüllt (vgl. Erw. 2.3) – bei der Gemeinde C.___ im Rahmen eines neuen Gesuchs um Subventionierung einer konkreten Anzahl Betreuungsplätze ab dem Jahr 2025 ersuchen. 2.5 Die Vorinstanz lehnte das Subventionsgesuch der Rekurrentin nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht ab. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Damit erübrigt es sich auch, auf weitere in der Replik (act. 11) geäusserte Rügen der Rekurrentin näher einzugehen.