Seite 10/12 im Jahr 2025. Dieser ist wiederum durch die hierfür zuständige Stelle in der Gemeinde C.___ zu ermitteln. Ein Anspruch der Rekurrentin auf Subventionierung von Betreuungsplätzen ab 2024 besteht somit auch aus diesem Grund nicht. Nicht weiter geprüft werden muss im Rahmen dieses Verfahrens, ob im jetzigen Zeitpunkt bereits verlässliche Zahlen für das Jahr 2025 vorliegen. Vielmehr kann die Rekurrentin – sofern sie die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen erfüllt (vgl. Erw.