2.4.3 Im kantonalen Recht finden sich – wie erwähnt (vgl. Erw. 2.2.1) – keine (Mindest-)Vorgaben hinsichtlich Bereitstellung bzw. Finanzierung eines Angebots zur familienergänzenden Kinderbetreuung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen (bestimmten) Betreuungsplatz bzw. auf ein optimales Betreuungsangebot. Hingegen regelt das Volksschulgesetz (vgl. Art. 19ter VSG) ab Beginn des Schuljahres 2024/2025 eine Angebotspflicht einer bedarfsgerechten schulergänzenden Betreuung für Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule (vgl. Erw. 2.2.2.1). Von der Regierung geplant (mittels Totalrevision des KiBG; vgl. Erw.