Nach dem Gesagten ist – auch im jetzigen Zeitpunkt – nicht erstellt, dass die Rekurrentin die erste der drei – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen für ihre Anerkennung gemäss Grundlagenpapier FEK (vgl. Erw. 2.2.2.2) und damit verbunden für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und die Gewährung von Subventionen erfüllt. Die Vorinstanz stützte die Ablehnung des Subventionsgesuchs daher im Ergebnis zu Recht auf die (noch) fehlende kantonale Betriebsbewilligung.