Seite 8/12 Art. 43bis Abs. 1 Bst. b VRP i.V.m. Art. 22 Bst. gbis GeschR) im Fall einer Nichterteilung oder eingeschränkten Erteilung der Betriebsbewilligung darf daher im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens keine materielle Prüfung der einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen vornehmen. Andernfalls würde es in unzulässiger Weise in die funktionelle Zuständigkeit des Amtes für Soziales eingreifen. Damit erübrigen sich insbesondere auch Ausführungen hinsichtlich Geeignetheit der von der Rekurrentin für die geplante Kindertagesstätte ins Auge gefassten Räumlichkeiten.