Vielmehr wird das Amt für Soziales nach Prüfung der Gesuchsunterlagen und allenfalls weiteren erforderlichen Abklärungen (z.B. mittels Augenschein, Erkundigungen oder Besprechungen; vgl. Erw. 2.2.3.1) über die Erteilung der Betriebsbewilligung (einschliesslich der maximalen Anzahl der aufzunehmenden Kinder, mit Minimal- und Maximalalter; vgl. Erw. 2.2.3.1) mittels Verfügung zu befinden haben. Das Departement des Innern als Rekursinstanz (vgl.