3 der Richtlinien über die Mindeststandards). Die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch das Amt für Soziales ist offenbar seit Kurzem überhaupt erst möglich, nachdem die Rekurrentin die – gemäss ihren eigenen Angaben vollständigen – Gesuchsunterlagen in der Zwischenzeit eingereicht hat. Nach dem Gesagten stand im Zeitpunkt als die Vorinstanz über das Subventionsgesuch befand – und auch im jetzigen Zeitpunkt – (noch) nicht fest, ob die Rekurrentin die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen erfüllt.