Die Betriebsbewilligung wird der Standortgemeinde angezeigt (vgl. Art. 3 Bst. b KJV). Die Voraussetzungen sind in den «Richtlinien über die Mindeststandards für die Bewilligung von Kindertagesstätten» des Amtes für Soziales (nachfolgend Richtlinien über die Mindeststandards) konkretisiert (abrufbar unter https://www.kindersg.ch/kita-kompass/ unter «Richtlinien und Empfehlungen»).