Seite 7/12 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 sowie Art. 5 ff. der Verordnung über Kinder- und Jugendheime [sGS 912.4; abgekürzt KJV]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 KJV erteilt es die Betriebsbewilligung, wenn (kumulativ) die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind (Bst. a [vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis f PAVO]), die interne Aufsicht sichergestellt ist (Bst. b), die Einrichtung über ein Betriebskonzept verfügt, welches das Wohl der untergebrachten Minderjährigen gewährleistet (und) Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht (Bst. c). Die Betriebsbewilligung wird der Standortgemeinde angezeigt (vgl. Art. 3