Die Bewilligung hält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden dürfen; sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 16 Abs. 2 PAVO). 2.2.3.2 Im Kanton St.Gallen ist das Amt für Soziales zuständig für die Aufsicht sowie für die Erteilung (und den Widerruf) der Betriebsbewilligung (Art. 1