wenn eine angemessene Kranken-, Unfallund Haftpflichtversicherung der Minderjährigen gewährleistet ist (Bst. f). Bevor sie die Bewilligung erteilt, prüft die Behörde in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Überprüfung des Leumunds der Leiterin oder des Leiters sowie aller Mitarbeitenden holt sie zudem einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregis- ter-Informationssystem VOSTRA ein (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Die Bewilligung hält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden dürfen;