wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeiter für die zu betreuenden Minderjährigen genügt (Bst. b); wenn für gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für ärztliche Überwachung gesorgt ist (Bst. c); wenn die Einrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen (Bst. d); wenn das Heim eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage hat (Bst. e); wenn eine angemessene Kranken-, Unfallund Haftpflichtversicherung der Minderjährigen gewährleistet ist (Bst. f).