2 KiBG je in der bis 31. Dezember 2023 bzw. seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) an den Kosten der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung. Das Geld fliesst an die Gemeinden, diese geben es gemäss ihrer Förderpraxis an die Erziehungsberechtigten und / oder an Leistungsanbietende weiter (vgl. Gutachten der Infras zum geplanten Förder- und Finanzierungssystem bei der externen Kinderbetreuung im Kanton St.Gallen, Schlussbericht vom 19. Dezember 2023, S. 2; abrufbar unter https://www.sg.ch/ge- sundheit-soziales/soziales/kinder-und-jugendliche/kindertagesbetreuung/kinderbetreuungsgesetz/ unter «Totalrevision des KiBG»).