Allerdings besteht ab 12. August 2024 (Beginn des Schuljahres 2024/2025) eine gesetzliche Pflicht des Schulträgers, für die Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule bedarfsgerecht eine schulergänzende Betreuung anzubieten, soweit nicht die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt (vgl. Art. 19ter [«Schulergänzende Betreuung»] des Volksschulgesetzes [sGS 213.1; abgekürzt VSG] gemäss dem XXV. Nachtrag).