In diesem Rahmen können sie die familienergänzende Kinderbetreuung fördern. Für die Gemeinde besteht jedoch keine Pflicht, ein Angebot bereitzustellen oder zu finanzieren (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Dezember 2019 zum Gesetz über Beiträge für familienund schulergänzende Kinderbetreuung, S. 23; abrufbar unter www.ratsinfo.sg.ch; Geschäft Nr. 22.19.17). Allerdings besteht ab 12. August 2024 (Beginn des Schuljahres 2024/2025) eine gesetzliche Pflicht des Schulträgers, für die Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule bedarfsgerecht eine schulergänzende Betreuung anzubieten, soweit nicht die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt (vgl. Art.