Seite 5/12 2.2 2.2.1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu fördern (Art. 13 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]). Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung (Art. 13 Abs. 2 KV). Im Kanton St.Gallen sorgen die politischen Gemeinden für eine ganzheitliche Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Art. 58bis Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB)]. In diesem Rahmen können sie die familienergänzende Kinderbetreuung fördern.