2.1.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung auf die Bewilligungsvoraussetzungen im Kanton St.Gallen hin sowie die von der kantonalen Fachspezialistin Aufsicht und Bewilligung nur bedingt als geeignet erachteten Räumlichkeiten für die Nutzung als Kita und den geplanten Standort mit stark befahrenen Strassen. Die Rekurrentin habe es zudem bis anhin gemäss telefonischer Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde vom 24. Oktober 2023 versäumt, ein ausgereiftes Nutzungskonzept einzureichen.